Kulturelle Veranstaltungen - Lexikon
Philosophisch wird im abendländischen Kulturkreis der Begriff Kultur als gegensätzlicher Begriff zur Natur verwendet, um die evolutionär entstandenen biologischen Erscheinungen von den vom Menschen geschaffenen Sozial- und Erscheinungsformen (im Sinn von Zivilisation, Agrarkultur, Industriekultur usw.) abzugrenzen.
Allgemein sind also die menschlichen Leistungen gemeint, die über die Gewährleistung des Grundbedarfs hinausgehen, darunter fallen auch Alltags- oder Volkskultur, Gebräuche und Gewohnheiten.
Als Kultur werden in unserem mitteleuropäischen Kulturkreis gemeinhin die künstlerischen und sozialen Erscheinungsformen einer Gesellschaft bezeichnet (z. B. Theater, Schule und Sport). Gemeint sind damit häufig die gesellschaftlich akzeptierten Erscheinungsformen unserer Hochkultur. Als Hochkulturen werden einerseits Gesellschaftsordnungen beschrieben, die sich fortschrittlicher und entwickelter als andere Kulturen zeigen, andererseits zählen hierzu auch historisch gesehen die Bräuche von führenden Eliten einer Gesellschaft und in den bürgerlichen Demokratien auch die bildungsbürgerliche Populärkultur wie Reitkunst, Zirkus, Gesellschaftstanz usw. Heute bezieht sich der Begriff auf die Bereiche Musik, Bildende Künste, Literatur und Darstellende Künste.
Subsidiäre Kulturförderung als kommunale Aufgabe
Kultur wird in unserer Gesellschaft als maßgeblicher Faktor für die Identität und den Bildungsstand betrachtet. In unserer Gesellschaft hat man sich darauf verständigt, eine flächendeckende Kulturversorgung anzustreben, die nicht nur sich selbst regulierenden, marktwirtschaftlich geprägten Strukturen überlassen bleiben soll. Daher bedarf besonders die Kultur, die sich wirtschaftlich nicht selbst tragen kann, der Förderung und Unterstützung kommunaler Träger, um das Angebot dort aufrecht zu erhalten, wo der regionale Bedarf besteht.
Der Gedanke der Subsidiarität (von lat. „subsidium“ – dt. Hilfe, Reserve) bedeutet im staatspolitischen Sinn, dass gesellschaftliche Eigeninitiative und Selbstregulierung Vorrang vor staatlichem Eingreifen haben, also Probleme und Aufgaben zunächst selbst geregelt werden sollen, unter dem Vorbehalt, das dies auch zufriedenstellend funktioniert. Föderalistisch betrachtet bedeutet dieses Prinzip zudem, dass niedriger geordnete staatliche Ebenen, wie Stadt, Gemeinde oder Kommune, Kompetenzen zugesprochen bekommen, bevor hierarchisch übergeordnete Ebenen eingreifen. Die übergeordnete Ebene darf dabei durchaus fördernd und unterstützend tätig werden.
In der Regel ist das Kulturamt zuständig für die strukturelle und konkrete finanzielle Förderung. Das Kulturamt unterstützt und berät Kultureinrichtungen, Projekte und Initiativen.
Kulturförderung durch Ämter
Unterstützende Leistungen eines Amts können dann an einen Empfänger außerhalb der Verwaltung getätigt werden, wenn die Stadt ein erhebliches Interesse an der Umsetzung bzw. an dem Projekt hat, und das Projekt ohne die unterstützenden Leistungen nicht umgesetzt werden kann.
Als Bewilligungsvoraussetzungen müssen i. d. R. folgende Kriterien erfüllt sein:
- Es muss ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen.
- Die Gesamtfinanzierung muss nachgewiesenermaßen gesichert sein.
- Das Projekt muss sparsam und wirtschaftlich gerechnet sein.
- Die Maßnahme darf noch nicht begonnenen haben.
- Das Projekt muss nachweislich einer ordentlichen Geschäftsführung unterliegen.
Pflichten gegenüber kommunalen Behörden bei öffentlichen Zuwendungen
Mitteilungspflichten: z. B. Offenlegung anderer Subventionen durch andere öffentliche Stellen, Änderungen im Finanzierungs- und Kalkulationsverlauf, Änderung oder Wegfall maßgeblicher Umstände, Nichterreichen des Zuwendungszwecks
Aufzeichnungspflichten: strukturierte laufende Aufzeichnungen von Einnahmen und Ausgaben, Trennung von Personal- und Betriebsausgaben, Belegführung
Inventarisierungspflichten: Verzeichnisanlage der aus der Zuwendung erworbenen Gegenstände mit einem Anschaffungs-/Herstellungswert über 400,00 €, ggf. Kennzeichnen der Gegenstände im Eigentum der Bewilligungsbehörde
Nachweis- und Erklärungspflichten: Sachbericht (Darstellung der Aktivitäten und Ergebnisse), zahlenmäßiger Nachweis laut Finanzierungsplans, Rechnungsabschlussbestätigung
Brutto- wie Nettobudgets (ämterspezifisch)
Bedingt durch die Umsatzsteuerbefreiung von Ämtern und Behörden kommt es häufig dazu, dass kommunale Institutionen mit sogenannten Brutto-wie-Netto-Budgets hantieren. Faktisch bedeutet dies, dass der kommunale Budgetverwalter Finanzwerte im Umsatzsteuer-Brutto ausschreibt. Kaufmännisch agierende Dienstleister sind es jedoch gewohnt, Angebote in Umsatzsteuer-Netto-Werten zu formulieren. Auch gelten die Regelungen des HGB nicht, da Geschäfte zwischen Kaufleuten (Dienstleistern) und Nichtkaufleuten (kommunale Institutionen) abgewickelt werden.